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Heimatverein Branderoda e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der im Jahre 2013 gegründete Verein trägt den Namen „Heimatverein Branderoda e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in der Dorfstr. 46, 06632 Branderoda.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 3871 eingetragen (Anmeldung vom 05.06.2014 – UR 982/14)
  5. Der Zusammenschluss mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung wird nicht ausgeschlossen.

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell unabhängig.
  2. Der Zweck des Heimatvereines ist:

      a) Erkundung, Aufbereitung und geeignete Darstellung der örtlichen Heimatgeschichte und Heimattraditionen

      b) Weiterführung der Ortschronik

      c) Hilfe bei der Sicherstellung und Rekonstruktion von Denkmalen des öffentlichen Rechts
          als Beitrag zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes

      d) Sensibilisierung des Bewusstseins für lebendige Traditionen unserer Region, u.a. durch
          - die Vermittlung geschichtlicher und literarischer Kenntnisse von der Heimat,
          - die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Mundart und
          - die Veranstaltungen von Besichtigungen, Heimatabenden, Ausstellungen und Vorträgen

      e) Pflege von Kunstsammlungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Außerdem können Firmen und Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Erfüllung des Vereinszweckes erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist;

b)      durch Ausschluss aus dem Verein, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr vorliegen;

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

c)   mit dem Tod des Mitgliedes

d)    mit der Auflösung des Vereines

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausgleich gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen, die sie für den Verein erbracht haben

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken.
  3. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich als Organe des Heimatvereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder) festgesetzt werden.
  2. Die Beiträge werden entsprechend der Beitragsordnung fällig. (siehe Anlage 1)
  3. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 7 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand und

b)    die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Kassenwart

  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Gründen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmmehrheit der Erschienenen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden, vorausgesetzt, dass 50% der Mitglieder erschienen sind. Sollten keine 50% der Mitglieder erschienen sein, so reicht bei nächster Ladung eine ¾ Mehrheit der Erschienenen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die:

a)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahl ober Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)    Auflösung des Vereines

  1. Die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a)    Jahresbericht

b)    Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes

c)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes

d)    vorliegende Anträge

  1. Über die Jahreshauptversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift (Festlegungsprotokoll) aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Mitgliederversammlung kann, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen, mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mücheln zur Verwendung im OT Branderoda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
  3. Die Auflösung des Vereins ist in das Vereinsregister einzutragen.

§12 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 10.04.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal ist am 11.06.2014 erfolgt.

Mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister ist diese Satzung in Kraft getreten.